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Fragen und Antworten
Warum ein Testament?
Ein weiterer gebräuchlicher Name für Testament ist «letzter Wille». Das Wort drückt aus, worum es geht: Ihren Willen. Mit einem Testament können Sie Ihre Wertvorstellungen und Ihre Wünsche zum Ausdruck bringen für die Zeit, wenn Sie eines Tages nicht mehr da sind. Sie entscheiden und halten fest, was mit Ihrer Erbschaft geschehen soll. Seien es Immobilien, Vermögen oder kleine sentimentale Gegenstände, von denen Sie sich wünschen, dass sie an die für Sie richtigen Personen gelangen.
Ein Testament zu schreiben, ist in jedem Fall sinnvoll. Ob man nun vermögend ist oder nicht. Jeder Mensch besitzt etwas, das er gerne jemandem bestimmtem weitergeben möchte. So haben Sie zum Beispiel auch die Möglichkeit festzulegen, was mit Ihren Haustieren passieren soll, oder zu bestimmen, welche Art von Bestattung Sie wünschen.
Nur wenn Sie ein Testament schreiben (oder einen Erbvertrag abschliessen), haben Sie die Möglichkeit, über die freie Quote zu verfügen. Es handelt sich bei der freien Quote um denjenigen Teil Ihrer Hinterlassenschaft, über den Sie frei verfügen können, auch wenn Sie Pflichterben haben.
Wenn Sie kein Testament schreiben, entscheidet das Gesetz, wer Erbe oder Erbin wird. Bestehen gesetzliche Erben (z.B. Eltern, Nachkommen, Ehepartner / -partnerin), werden diese bedacht. Bestehen keine gesetzlichen Erben, erbt der Kanton oder die Wohngemeinde. Wer ein Testament schreibt, muss noch lange nicht mit dem Leben abschliessen. Viele Menschen sterben, ohne ein Testament zu hinterlassen, weil sie die Regelung ihres Nachlasses immer wieder aufschieben. Bis es zu spät ist.
Was braucht es, um ein Testament zu schreiben?
- Die Einsicht, dass es wichtig ist, Ihren letztenWillen festzuhalten
- Ein bisschen Zeit und Ruhe
- Ein Blatt Papier und einen Stift
- Wissen, wer die allfälligen Pflichtteilserben sind
- Überlegung, wer in den Genuss der freien Quote kommen soll
- Übersicht über Ihr Hab und Gut
- Eine Person oder Institution, die Sie als Willensvollstreckerin einsetzen wollen
Welche Formen von Testamenten gibt es?
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, ein rechtsgültiges Testament zu verfassen:
1.) Das handschriftliche, eigenhändige Testament
Es handelt sich dabei um die häufigste und einfachste Form des Testamentes. Das Dokument ist nur dann gültig, wenn es vollständig von Hand geschrieben ist, mit dem aktuellen Datum und Ihrer Unterschrift versehen ist.
2.) Das öffentliche, notarielle Testament
Diese Form empfiehlt sich, wenn Formfehler vermieden werden sollen. Es gibt Ihnen die Gewissheit, dass Sie alles richtig gemacht haben. Das öffentliche Testament wird in Anwesenheit von zwei Zeugen vor einem Notar oder einer anderen befugten öffentlichen Urkundsperson nach Ihren Angaben und Wünschen abgefasst. Diese Personen dürfen im Testament nicht bedacht sein. Da aufwändiger umzusetzen, ist diese Form mit Kosten verbunden.
Ganz selten kommt eine dritte Form von Testament vor: Nur in Notfällen (wenn eine Person z. B. nach einem Bergunfall nicht mehr in der Lage ist, selbst ein Testament zu schreiben und der Tod kurz bevorsteht) ist unter gewissen Umständen auch ein mündliches Testament gegenüber zwei Zeugen möglich, welche die Erklärung dann beurkunden lassen müssen.
Was ist der Pflichtteil und was genau ist die freie Quote?
Unter den Pflichtteilserben versteht man die gesetzlichen Erben, denen nach Gesetz ein Mindestbruchteil des Erbes zukommen soll.
Es handelt sich um:
- Kinder / Nachkommen
- Ehepartnerin / Ehepartner und eingetragene Partnerin oder Partner
- Eltern (nur wenn keine Nachkommen da sind)
Die freie Quote ist jener Teil Ihres Nachlasses, den Sie frei vergeben können, allerdings ohne die Pflichtteile zu verletzen. Über die freie Quote kann nur mittels Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Mit der freien Quote können Sie nicht erbberechtigte Familienmitglieder oder andere Ihnen nahestehende Personen und Hilfswerke bedenken – also wen immer Sie begünstigen wollen.
Wie werden Pflichtteil und freie Quote aufgeteilt?
Welche Pflichtteile bestehen, ist in der Schweiz je nachdem geregelt, welche anderen Pflichtteilserben vorhanden sind. Die nachfolgende Auflistung vermittelt Ihnen einen groben Überblick über die häufigsten Aufteilungsschlüssel. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, Ihre persönliche Situation mit einer mit dem Erbrecht vertrauten Person (Anwalt, Notar, Finanzberater oder allenfalls Institution) zu prüfen.
1.) Verheiratete Personen ohne Kinder
Wenn Sie ausschliesslich einen Ehepartner, eine Ehepartnerin zurücklassen, beträgt der Pflichtteil 50 Prozent. Die restlichen 50 Prozent können Sie frei weitergeben.
Beispiel 100 000 CHF | |
Pflichtteil Ehepartner | 50000 CHF |
Freie Quote | 50000 CHF |
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Wenn Ihre Eltern oder ein Elternteil noch leben und keine Nachkommen vorhanden sind, haben diese Anrecht auf einen Pflichtteil von einem Achtel, während dem Ehepartner drei Achtel verbleiben. Die freie Quote beträgt dann vier Achtel.
Beispiel 100 000 CHF | |
Pflichtteil Eltern | 12500 CHF |
Pflichtteil Ehepartner | 37500 CHF |
Freie Quote | 50000 CHF |
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2.) Verheiratete Personen mit Kindern
Wenn Sie Ihren Ehepartner und Kinder zurücklassen, beträgt der Pflichtteil für den Ehepartner ein Viertel und für die Kinder drei Achtel. Die freie Quote beträgt ebenfalls drei Achtel.
Beispiel 100 000 CHF | |
Pflichtteil Ehepartner (2/8) | 25000 CHF |
Pflichtteil Kinder (3/8) | 37500 CHF |
Freie Quote (3/8) | 37500 CHF |
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3.) Eingetragene Partnerschaften
Eingetragene Partner und Partnerinnen stellt das Gesetz in Sachen Pflichtteil gleich wie Ehegatten.
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4.) Unverheiratet oder verwitwet mit Kindern
Ihre direkten Nachkommen erhalten als Pflichtteil drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs. Über ein Viertel können Sie frei verfügen.
Beispiel 100 000 CHF | |
Pflichtteil Kinder | 75000 CHF |
Freie Quote | 25000 CHF |
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Wie wird aufgeteilt, wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind?
Alleinstehend ohne Kinder
Ohne Nachkommen können Sie zu 100 Prozent über Ihren Nachlass verfügen. Wenn Sie kein Testament schreiben und somit bestimmen, was mit Ihrem Vermögen geschehen soll, erben weiter entfernte Verwandte oder schliesslich der Staat Ihre gesamte Hinterlassenschaft.
Beispiel 100000 CHF | |
Freie Quote | 100000 CHF |
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Konkubinat ohne Kinder
Weil der Partner oder die Partnerin (mit Ausnahme natürlich von eingetragenen Partnerschaften) keine gesetzliche Erben sind, erben sie nichts, falls nichts anderes festgelegt wurde. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen Erbvertrag oder ein Testament aufzusetzen. Sie können zu 100 Prozent über Ihren Nachlass verfügen.
Beispiel 100000 CHF | |
Freie Quote | 100000 CHF |
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Konkubinat mit Kindern
Die Erbverhältnisse sind einfach. Die Kinder erben den ganzen Nachlass des Vaters und der Mutter, weil sie die nächsten gesetzlichen Erben sind. Mit einem Testament kann zudem die freie Quote geregelt werden, in diesem Fall ein Viertel.
Beispiel 100 000 CHF | |
Pflichtteil Kinder | 75000 CHF |
Freie Quote | 25000 CHF |
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Was für Möglichkeiten gibt es, ein Hilfswerk zu bedenken?
Jede im Testament aufgeführte Person oder Institution kann folgendermassen bedacht werden:
Vermächtnis / Legat
Mit einem Vermächtnis, auch Legat genannt, können Sie entweder einen festen Betrag oder bestimmte Sachwerte hinterlassen (Immobilien, Kunstwerke, Wertpapiere, Lebensversicherung oder Wertsachen).
Beispiel:
«Tierschutzorganisation B erhält 10 Prozent des Barvermögens als Vermächtnis» oder «Kinderhilfswerk A erhält den antiken Schrank» oder «Entwicklungshilfswerk C erhält ein Legat von 50 000 CHF».
Miterbe
Sie können einem oder mehreren Hilfswerken einen prozentualen Anteil Ihres Vermögens hinterlassen. In diesem Fall wird das oder die Hilfswerke neben den anderen Erben Mitglied der Erbengemeinschaft.
Beispiel:
"Kinderhilfswerk A und Entwicklungsorganisation B sollen je 20 Prozent der freien Quote erhalten."
Alleinerbe
Wenn Sie keine Pflichtteilserben haben, haben Sie die Möglichkeit, ein Hilfswerk als Alleinerbin einzusetzen.
Beispiel:
"Ich vermache meinen gesamten Nachlass der Gesundheitsorganisation C." oder "Ich setze die Stiftung Z als Alleinerbin in meinen Nachlass ein."
Gibt es nebst dem Testament noch andere Formen, andere zu begünstigen?
Erbvertrag
Ein Testament lässt sich jederzeit wieder abändern. Nicht so ein Erbvertrag. Eine Änderung ist nur im gegenseitigen Einverständnis möglich. Der Erbvertrag kann nur unter Mitwirkung einer Urkundsperson (Notar) sowie zweier Zeugen errichtet werden. Der Vorteil eines Erbvertrages ist, dass unter anderem auch Verpflichtungen Ihres Vertragspartners festgelegt werden können, also gegenseitige Pflichten (z. B. unter Ehegatten bei Ehe- und Erbverträgen), was bei Testamenten nicht der Fall ist.
Schenkung zu Lebzeit
Die Schenkung ist eine sofortige Zuwendung zu Lebzeiten oder zu einem späteren Zeitpunkt, sofern ein Schenkungsversprechen gemacht wurde. Mit einer Schenkung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Lebensversicherung
Bei einigen Versicherungsarten ist die Begünstigung frei wählbar. Das heisst, Sie können auf den Ablauf der Versicherung beziehungsweise Ihren Todesfall hin eine Person oder ein Hilfswerk Ihres Wunsches einsetzen. Der Vorteil dieser Lösung ist, dass Sie jemanden begünstigen können, ohne Ihr liquides Vermögen anzutasten.
Fonds
Vereinzelte Organisationen bieten die Möglichkeit an, einen persönlichen Fonds zu gründen, der bestimmte Projekte finanziert.
Wie berechnet sich die Erbschaftssteuer?
Erbschaften und Vermächtnisse an Ehegatten und deren Nachkommen sind in der Regel steuerfrei. Bei anderen Verwandtschaftsverhältnissen beträgt der Steuersatz je nach Kanton bis zu 40 Prozent. Gemeinnützige Institutionen hingegen sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Ihr Nachlass geht somit nicht an den Staat, sondern kommt in vollem Umfang der Arbeit zugute, die Ihnen wichtig ist.
Kann ein bestehendes Testament geändert werden?
Ihr Testament können Sie jederzeit abändern oder aufheben. Einzelne Änderungen müssen wiederum handschriftlich, mit dem Datum und Ihrer Unterschrift versehen sein. Es empfiehlt sich, das Testament neu zu schreiben, das alte zu vernichten und den Widerruf deutlich im neuen Dokument festzuhalten.
Wie wählt man einen Willensvollstrecker?
Der Willensvollstrecker ist für die Erhaltung, Verwaltung und Teilung des Nachlasses verantwortlich. Wenn im Testament kein Willensvollstrecker eingesetzt wird, sind die Erben für die Verteilung der Erbschaft zuständig. Dies kann zu Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen führen. Willensvollstrecker sind deshalb idealerweise neutrale Personen wie z. B. Finanzberater, Notare oder Anwälte. Selbstverständlich ist es auch möglich, eine befreundete, vertrauenswürdige Person mit der Vollstreckung Ihres letzten Willens zu betrauen.
Was alles gehört in einen Nachlass?
1.) Kapital (Bankkonten, Aktien, Obligationen, Bargeld, 3. Säule)
2.) Wertsachen (Schmuck, Geräte, Fahrzeuge, Möbel, Kunst, Teppiche)
3.) Immobilien (Wohnung, Haus, Ferienhaus, – inklusive Hypothek)
4.) Schulden (Kredite, Hypothek)
5.) Bestimmungen / Dokumente, die in der Nähe des Testamentes aufbewahrt werden:
- Patientenverfügung
- Information, was mit Ihrem Haustier geschehen soll
Wo soll ein Testament aufbewahrt werden?
Sie haben die Möglichkeit, das Testament zu Hause aufzubewahren. Allerdings besteht die Gefahr, dass das Testament nicht gefunden wird oder – je nach familiärer Situation – mutwillig verloren geht. Der einfachste und kostengünstigste Weg, ein Testament sicher aufzubewahren, ist die Hinterlegung bei der Gemeinde. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Amtsstelle (Erbschaftsamt, Gemeindeverwaltung).
Bei einem notariellen Testament wird das Dokument beim Notar hinterlegt.
Wo kann Beratung eingeholt werden?
Beratung für das Schreiben Ihres Testamentes können Sie bei Ihrem Finanzberater, Anwalt oder einem Notar in Anspruch nehmen oder bei Hilfswerken, die zum Teil ebenfalls professionelle Beratung anbieten. Im Buchhandel stehen zudem eine ganze Reihe Erbschaftsratgeber zur Verfügung.
Zu den Organisationen
Der Ratgeber stammt aus dem KONTRAST-Buch "Geld & Herzblut" von Muriel Bonnardin
ISBN 978-3-906729-62-6

